1919 fordern 158 Frauenverbände eine neue Interpretation des Artikels 74 der Verfassung: „Stimmberechtigt ist jeder Schweizer, der…“, sie argumentieren, damit müssten doch auch die Frauen gemeint sein. Immerhin heisst es schon damals in Artikel 4 der Verfassung: „Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich.“ Das Bundesgericht sieht das anders, der Ausdruck „Schweizer“ meine „Schweizer männlichen Geschlechts“, befindet es 1923. 50 Jahre später, 1971 sollten die ersten Schweizerinnen Wahl- und Stimmrecht bekommen. Bis dahin lehnen das Schweizer Männer immer wieder ab. Erst 1988 sind Frauen auch zivilrechtlich gleichgestellt. Die Gleichberechtigung mussten sich unsere Urgrossmütter, Grossmütter und Mütter erkämpfen. Auf dem langen Weg hierher haben wir gelernt, uns zu organisieren, mit Rückschlägen umzugehen, dranzubleiben. Wir führen weiter, was unsere Urgrossmütter begonnen haben. Wir wollen tatsächliche Gleichberechtigung: gleichviel Lohn, lückenlose AHV trotz Carearbeit, echte Aufstiegschancen auch bei Teilzeitarbeit, Carearbeit fair teilen. Gleichberechtigung ist das Richtige für Frauen, aber auch für alle anderen.
Sarah Aeschbacher, GGR-Mitglied